I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Der Verein trägt den Namen Lippischer Anwalt- und Notarverein e.V.
Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.V. und der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des Deutschen Anwaltvereins.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. VR-Nr.: 378 AG Detmold
Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Landgerichtsbezirk Detmold (Vereinsbezirk) zugelassenen Rechtsanwälte und Notare.
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
Zweck des Vereins ist:

1, die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte und Notare im Vereinsbezirk.
2. die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;
3. die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten und beruflicher Fortbildung;
4. die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2
Das Rechnungsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 3
Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern und
außerordentlichen Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4
Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsanwalt (und Notar) sein, der imVereinsbezirk seinen Kanzleisitz hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
Außerordentliche Mitglieder können werden:

1. ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;
2. ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden;
3. nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht.

In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres. Es ist sodann jeweils der halbe bzw. der volle Jahresbeitrag zu entrichten
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

III. Vereinsorgane

§ 7
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.

A. Vorstand

§ 8
Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem ersten Stellvertreter, der zugleich Schatzmeister ist,
3. dem zweiten Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 angegebenen Reihenfolge vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.
Für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

B. Mitgliederversammlung

§ 10
Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
5. Entscheidung über Satzungsänderungen,
6. Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

§ 11
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in der ersten Jahreshälfte.
Außerordentliche Mitgliederversammlung können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftlicheoder elektronische Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnungmindestens zwei Wochen vorher zugehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 12
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 8.
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 13
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32-35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 14
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 15
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.